Ziele der Regulierungskammer Rheinland-Pfalz
Die als Monopol betriebenen Energieversorgungsnetze haben sich in der Vergangenheit als Hemmnis bei der Einführung von Wettbewerb im Energiebereich erwiesen. Durch die Regulierung der Strom- und Gasnetze soll ein unverfälschter und wirksamer Wettbewerb gewährleistet werden. Die gesetzliche Grundlage bildet das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 13. Juli 2005.
Zuständigkeiten der Landesregulierungsbehörden
Alle regionalen Strom- und Gasnetzbetreiber mit Sitz in Rheinland-Pfalz, die weniger als 100.000 Kunden haben und ein Versorgungsnetz betreiben, das nicht über die Landesgrenze hinausgeht, unterliegen der Aufsicht der Regulierungskammer Rheinland-Pfalz. Das sind derzeit rund 90 Strom- und Gasnetzbetreiber.
Die Regulierungskammer Rheinland-Pfalz nimmt diese Aufgabe unabhängig wahr.
Das 3. Binnenmarktpaket Energie der EU verlangt, dass Regulierungsaufgaben unparteiisch, frei von Marktinteressen und autonom von Regierungs- oder anderen öffentlichen Stellen wahrgenommen werden müssen. Die Mitgliedstaaten müssen die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden gewährleisten. Rheinland-Pfalz hat diese europarechtlichen Vorgaben umgesetzt und eine Regulierungskammer Rheinland-Pfalz Ende 2013 eingerichtet.
Aufgaben der Regulierungskammer Rheinland-Pfalz
Die Aufgaben der Regulierungskammer Rheinland-Pfalz sind in § 54 Abs. 2 EnWG festgelegt. Dazu gehören u.a.
- die Überprüfung der Entgeltkalkulationen für den Netzzugang
- die Überwachung der Vorschriften zur Entflechtung die Überwachung der Vorschriften zur Systemverantwortung der Netzbetreiber und
- die Überwachung technischer Vorschriften
- die Missbrauchsaufsicht über die Energienetzbetreiber
Aktuelles
Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 2. September 2021 in Energiesachen
Mit Urteil vom 2. September 2021 (Rechtssache C-718/18) hat der EuGH der Klage der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland stattgegeben und entschieden, dass in Deutschland Vorgaben der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (RL 2009/72/EG) und der Erdgasbinnenmarktrichtlinie (RL 2009/73/EG) nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurden. Insbesondere hat der EuGH festgestellt, dass § 24 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz der Bundesregierung Zuständigkeiten für die Festlegung der Übertragungs- und Verteilungstarife, der Bedingungen für den Zugang zu den nationalen Netzen und der Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichsleistungen zuweist, obwohl gemäß den europäischen Bestimmungen hierfür ausschließlich die nationale Regulierungsbehörde zuständig ist.
Die Regulierungskammer Rheinland-Pfalz nimmt die Entscheidung zur Kenntnis und beabsichtigt, bis zu den notwendigen energierechtlichen Anpassungen das geltende deutsche Recht weiter anzuwenden und auf dieser Grundlage ihre Verwaltungspraxis fortzuführen, um stabile und berechenbare Verhältnisse zu gewährleisten. Die Bundesnetzagentur hat bereits mitgeteilt, dass sie ebenso verfahren wird.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu kürzlich entschieden, dass die im konkreten Fall in Rede stehenden nationalen Regelungen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung auch dann weiterhin anzuwenden wären, wenn sie sich als unionsrechtswidrig erwiesen (BGH EnVR 58/18, Rn 60 ff.). Ein ersatzloses Außerkrafttreten der nationalen Rechtsnormen würde dagegen zu Regelungslücken und erheblichen Unsicherheiten für alle Marktbeteiligte führen.